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Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines

Fortbildung Erwachsener
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Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines

1. Anrechenbar sind angemessene Honorare der Referenten und die Kosten für das zum Verbrauch im Kurs bestimmte Material.

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