433.150
CH-GR
Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines
Fortbildung Erwachsener
Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines
1. Anrechenbar sind angemessene Honorare der Referenten und die Kosten für das zum Verbrauch im Kurs bestimmte Material.