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Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - 2. Besoldung der Lehrkräfte und Leiter

Fortbildung Jugendlicher
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Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · 2. Besoldung der Lehrkräfte und Leiter

1. Als anrechenbare Entschädigung je Lektion für die Besoldung ausgewiesener Lehrkräfte gilt die Lektionsentschädigung eines Primarlehrers, Lohnstufe 0, gemäss Lehrerbesoldungsverordnung.

2. In diesem Ansatz eingeschlossen ist die Entschädigung für Vorbereitung und Korrekturen.

3. Als anrechenbare Aufwendung für die Besoldung der Leiter der Fortbildungskurse gilt eine Pauschale je nach Arbeitsaufwand, höchstens 300 Franken je Kurs.

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