433.150
CH-GR
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - Gleichstellung der Geschlechter
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · Gleichstellung der Geschlechter
1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Vollziehungsverordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Vollziehungsverordnung nicht etwas anderes ergibt.