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Art. 9 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Inkrafttreten

Vollzug und Inkrafttreten
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Art. 9 Fortbildungsgesetz · Inkrafttreten

1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2. Auf diesen Zeitpunkt werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt, insbesondere

a) das Gesetz über die Fortbildungsschulen und die Erwachsenenbildung im Kanton Graubünden (Fortbildungsschulgesetz) vom 16. Oktober 1966;

b) die Verordnung über die Besoldung der Lehrer und Leiter der Fortbildungsschulen im Kanton Graubünden vom 27. Mai 1969;

c) der Lehrplan für die Fortbildungsschulen des Kantons Graubünden vom 28. Oktober 1968.

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