433.100
CH-GR
Art. 8 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Vollzug
Vollzug und Inkrafttreten
Art. 8 Fortbildungsgesetz · Vollzug
1. Die Regierung regelt den Vollzug dieses Gesetzes.