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Art. 7 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Abrechnung

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Art. 7 Fortbildungsgesetz · Abrechnung

1. Die Abrechnungen sind halbjährlich mit allen quittierten Belegen und einem Bericht über den Verlauf der Veranstaltung oder der Tätigkeit der Bibliotheken dem Erziehungsdepartement jeweils bis 31. März und 31. Oktober zur Prüfung vorzulegen. Die Auszahlungen erfolgen ebenfalls halbjährlich.

2. Das Erziehungsdepartement leitet die Abrechnungen, wenn Bundesbeiträge erhältlich sind, an die zuständigen Stellen weiter.

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