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Art. 6 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - 2. Erwachsener

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Art. 6 Fortbildungsgesetz · 2. Erwachsener

1. Der Kanton kann den Trägern Beiträge für die Fortbildung Erwachsener in der Höhe von 20 bis 40 Prozent der anrechenbaren Ausgaben leisten. Die Regierung setzt auf Grund des vom Grossen Rat bewilligten Kredites und der eingegangenen Gesuche die einzelnen Beiträge fest.

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