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Art. 5 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Fortbildung 1. Jugendlicher

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Art. 5 Fortbildungsgesetz · Fortbildung 1. Jugendlicher

1. Der Kanton kann im Rahmen des Budgets den Trägern Beiträge für die Fortbildung Jugendlicher in der Höhe der Hälfte aller anrechenbaren Ausgaben leisten.

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