433.100
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Fortbildung 1. Jugendlicher
Leistungen des Kantons
Art. 5 Fortbildungsgesetz · Fortbildung 1. Jugendlicher
1. Der Kanton kann im Rahmen des Budgets den Trägern Beiträge für die Fortbildung Jugendlicher in der Höhe der Hälfte aller anrechenbaren Ausgaben leisten.