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Art. 4 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Voraussetzungen

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Art. 4 Fortbildungsgesetz · Voraussetzungen

1. Wer Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz beansprucht, hat jeweilen auf Ausschreibung hin dem Erziehungsdepartement einen Kostenvoranschlag unter Angabe des Unterrichts- beziehungsweise Veranstaltungsprogrammes und der voraussichtlichen Teilnehmerzahl einzureichen. Die Regierung kann Vorschriften über die Teilnehmerzahlen erlassen.

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