433.100
CH-GR
Art. 4 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Voraussetzungen
Leistungen des Kantons
Art. 4 Fortbildungsgesetz · Voraussetzungen
1. Wer Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz beansprucht, hat jeweilen auf Ausschreibung hin dem Erziehungsdepartement einen Kostenvoranschlag unter Angabe des Unterrichts- beziehungsweise Veranstaltungsprogrammes und der voraussichtlichen Teilnehmerzahl einzureichen. Die Regierung kann Vorschriften über die Teilnehmerzahlen erlassen.