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Art. 3 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Veranstaltungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Fortbildungsgesetz · Veranstaltungen

1. Beiträge werden ausgerichtet

a) an die allgemeine und hauswirtschaftliche Fortbildung Jugendlicher, welche die in der Volksschule erworbene Bildung vertieft und erweitert, die Jugendlichen auf das praktische Leben vorbereitet und ihre geistig-seelische Entwicklung auf christlicher Grundlage fördert. Die Regierung erlässt einen Rahmenlehrplan;

b) * an Kurse und Vortragsreihen, die der erwachsenen Bevölkerung allgemein zugänglich sind und die Kursbesucher allgemein oder auf bestimmten Gebieten schulen und bilden, wie Sprachkurse, Kurse über staatsbürgerliche Fragen, über wissenschaftliche Themata, Literatur, Kunst, Musik, Folklore, Erziehungsfragen und sinnvolle Freizeitgestaltung oder handwerkliche und hauswirtschaftliche Kurse, sowie an Bibliotheken, die der Allgemeinheit zur Benützung offenstehen;

c) * an Weiterbildungsangebote, die dem Erwerb von beruflichen praktischen Kompetenzen dienen, welche zur Umsetzung von Massnahmen im Bereich des Klimaschutzes sowie zum effizienten Ressourceneinsatz nötig sind und im Interesse der bündnerischen Volkswirtschaft liegen.

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