433.100
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Träger
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Fortbildungsgesetz · Träger
1. Beiträge werden ausgerichtet an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Regionen und an gemeinnützige und kulturelle Organisationen, wie Bäuerinnen- und Haushaltungsschulen und Volkshochschulen, wenn die Träger keinen Gewinn erzielen und auf Beiträge angewiesen sind. Für Fortbildungskurse der schulentlassenen Jugendlichen sollten keine oder nur bescheidene Kursgelder oder Gebühren erhoben werden.