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Art. 2 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Träger

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Fortbildungsgesetz · Träger

1. Beiträge werden ausgerichtet an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Regionen und an gemeinnützige und kulturelle Organisationen, wie Bäuerinnen- und Haushaltungsschulen und Volkshochschulen, wenn die Träger keinen Gewinn erzielen und auf Beiträge angewiesen sind. Für Fortbildungskurse der schulentlassenen Jugendlichen sollten keine oder nur bescheidene Kursgelder oder Gebühren erhoben werden.

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