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Art. 1 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Fortbildungsgesetz · Zweck

1. Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Hebung der Volksbildung. Er kann an Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Fortbildung der im Kanton wohnhaften schulentlassenen Jugendlichen und Erwachsenen dienen, Beiträge leisten.

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