433.100
CH-GR
Art. 1 Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Fortbildungsgesetz · Zweck
1. Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Hebung der Volksbildung. Er kann an Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Fortbildung der im Kanton wohnhaften schulentlassenen Jugendlichen und Erwachsenen dienen, Beiträge leisten.