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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 9 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Abschreibungen und Aktivierungen

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Betriebs- und Rechnungsführung
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Art. 9 VOzAGSG · Abschreibungen und Aktivierungen

1. Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungsvermögens.

2. ...

3. Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.

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