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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 7 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Vorbereitung personalrechtlicher Entscheide

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Betriebs- und Rechnungsführung
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Art. 7 VOzAGSG · Vorbereitung personalrechtlicher Entscheide

1. Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur im Sinne von Artikel 63 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden werden durch das Bildungszentrum vorbereitet.

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