432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 7 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Vorbereitung personalrechtlicher Entscheide
Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Betriebs- und Rechnungsführung
Art. 7 VOzAGSG · Vorbereitung personalrechtlicher Entscheide
1. Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur im Sinne von Artikel 63 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden werden durch das Bildungszentrum vorbereitet.