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Art. 6 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Wahl des Schulrats und der Revisionsstelle

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Schulrat und Revisionsstelle
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Art. 6 VOzAGSG · Wahl des Schulrats und der Revisionsstelle

1. Das Amtsverhältnis als Schulrat richtet sich nach der Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden.

2. Die Revisionsstelle kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gewählt und beauftragt werden.

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