432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Leistungsvereinbarungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 VOzAGSG · Leistungsvereinbarungen
1. Ausbildungsstätten, die vom Kanton Beiträge erhalten, haben mit der Regierung eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.
2. Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten
a) den Grundauftrag und die Ziele;
b) den Ausbildungsgang beziehungsweise die Ausbildungsgänge und -abschlüsse;
c) die Anzahl Ausbildungsplätze;
d) Kriterien für die Bemessung des Kantonsbeitrags sowie Angaben über das Budgetverfahren, die Rechnungslegung und die Verwendung des Kantonsbeitrags;
e) die Anforderungen an die Berichterstattung.
3. Für die Beitragsbemessung sind soweit verfügbar Vergleichszahlen für gleiche oder ähnliche Ausbildungen zu berücksichtigen.