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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 5 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Leistungsvereinbarungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 VOzAGSG · Leistungsvereinbarungen

1. Ausbildungsstätten, die vom Kanton Beiträge erhalten, haben mit der Regierung eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.

2. Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten

a) den Grundauftrag und die Ziele;

b) den Ausbildungsgang beziehungsweise die Ausbildungsgänge und -abschlüsse;

c) die Anzahl Ausbildungsplätze;

d) Kriterien für die Bemessung des Kantonsbeitrags sowie Angaben über das Budgetverfahren, die Rechnungslegung und die Verwendung des Kantonsbeitrags;

e) die Anforderungen an die Berichterstattung.

3. Für die Beitragsbemessung sind soweit verfügbar Vergleichszahlen für gleiche oder ähnliche Ausbildungen zu berücksichtigen.

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