Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 4 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - 3. Entzug der Anerkennung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 VOzAGSG · 3. Entzug der Anerkennung

1. Wird eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt oder ist die schweizerische Anerkennung nicht mehr gewährleistet, kann die Regierung die Anerkennung des Ausbildungsgangs widerrufen und Beitragsleistungen einstellen.

← Art. 3 VOzAGSG Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Anerkennung von Ausbildungsstätten Art. 5 VOzAGSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →