432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - 3. Entzug der Anerkennung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 VOzAGSG · 3. Entzug der Anerkennung
1. Wird eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt oder ist die schweizerische Anerkennung nicht mehr gewährleistet, kann die Regierung die Anerkennung des Ausbildungsgangs widerrufen und Beitragsleistungen einstellen.