432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - 2. Altrechtliche Anerkennungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VOzAGSG · 2. Altrechtliche Anerkennungen
1. Die Anerkennung eines altrechtlichen Ausbildungsgangs, welcher nach den Bestimmungen geführt wird, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufsbildung erlassen wurden, behält ihre Gültigkeit.
2. Erfährt ein Ausbildungsgang grundlegende Änderungen oder wird ein auslaufender Ausbildungsgang durch einen nach neuem Recht abgelöst, ist ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durchzuführen.