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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 23a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Erstmalige Gesuchseinreichung und Auszahlung

Schlussbestimmungen
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Art. 23a VOzAGSG · Erstmalige Gesuchseinreichung und Auszahlung

1. Das Beitragsgesuch gemäss Artikel 22d ist für das Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr 2024/2025 mit Beginn im Herbstsemester 2024 bis zum 31. März 2025 beim Amt einzureichen.

2. Die Gesamtauszahlung für das Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr 2024/2025 erfolgt bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025.

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