432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 23a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Erstmalige Gesuchseinreichung und Auszahlung
Schlussbestimmungen
Art. 23a VOzAGSG · Erstmalige Gesuchseinreichung und Auszahlung
1. Das Beitragsgesuch gemäss Artikel 22d ist für das Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr 2024/2025 mit Beginn im Herbstsemester 2024 bis zum 31. März 2025 beim Amt einzureichen.
2. Die Gesamtauszahlung für das Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr 2024/2025 erfolgt bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025.