432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 22f Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Auszahlungsmodalitäten
Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH)
Art. 22f VOzAGSG · Auszahlungsmodalitäten
1. Der Beitrag nach Artikel 22b wird halbjährlich und nur in der Schweiz ausbezahlt.