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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 22f Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Auszahlungsmodalitäten

Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH)
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Art. 22f VOzAGSG · Auszahlungsmodalitäten

1. Der Beitrag nach Artikel 22b wird halbjährlich und nur in der Schweiz ausbezahlt.

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