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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 22e Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Meldung von Änderungen

Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH)
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Art. 22e VOzAGSG · Meldung von Änderungen

1. Eine beitragsempfangende Person hat einen Wegzug, den Verlust der Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger sowie den Ausbildungs- oder Studienabbruch innert 14 Tagen dem Amt zu melden.

2. Jede weitere Änderung der Verhältnisse, die für die Beitragsausrichtung von Bedeutung ist, ist dem Amt innert 30 Tagen zu melden.

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