432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 22e Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Meldung von Änderungen
Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH)
Art. 22e VOzAGSG · Meldung von Änderungen
1. Eine beitragsempfangende Person hat einen Wegzug, den Verlust der Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger sowie den Ausbildungs- oder Studienabbruch innert 14 Tagen dem Amt zu melden.
2. Jede weitere Änderung der Verhältnisse, die für die Beitragsausrichtung von Bedeutung ist, ist dem Amt innert 30 Tagen zu melden.