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Art. 22d Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Beitragsgesuch und Modalitäten

Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH)
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Art. 22d VOzAGSG · Beitragsgesuch und Modalitäten

1. Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen nach Beginn der Ausbildung oder des Studiums beim Amt einzureichen. Der Eingabeschluss ist der 15. Februar für den Beginn im Frühjahrssemester und der 15. Oktober für den Beginn im Herbstsemester.

2. Der Beitrag wird jeweils pro Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr zugesprochen. Nach Ablauf des Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahres muss ein neues Gesuch eingereicht werden.

3. Bei verspäteter Gesuchseinreichung wird der Beitrag erst ab dem auf die Gesuchseinreichung folgenden Monat bis zum Ende des Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahres ausgerichtet.

4. Eine rückwirkende Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

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