432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 22c Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Dauer der Beitragsberechtigung
Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH)
Art. 22c VOzAGSG · Dauer der Beitragsberechtigung
1. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der regulären Dauer des gewählten Ausbildungsganges oder Studiums gemäss Bundesrecht.
2. Bei Ausbildungs- oder Studienabbruch, bei Unterbruch und Wegzug oder Wegfall des Anknüpfungspunkts nach Artikel 22a Absatz 1 Litera b erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats.