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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 22c Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Dauer der Beitragsberechtigung

Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH)
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Art. 22c VOzAGSG · Dauer der Beitragsberechtigung

1. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der regulären Dauer des gewählten Ausbildungsganges oder Studiums gemäss Bundesrecht.

2. Bei Ausbildungs- oder Studienabbruch, bei Unterbruch und Wegzug oder Wegfall des Anknüpfungspunkts nach Artikel 22a Absatz 1 Litera b erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats.

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