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Art. 22b Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Beitragszusammensetzung und Beitragshöhe

Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH)
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Art. 22b VOzAGSG · Beitragszusammensetzung und Beitragshöhe

1. Der zu entrichtende Beitrag setzt sich zusammen aus dem Unterstützungsbeitrag gemäss Absatz 2 und gegebenenfalls aus der Pauschale für die elterliche Unterhaltspflicht gemäss Absatz 3.

2. Die Höhe des Unterstützungsbeitrags ist in Anhang 1 festgelegt.

3. Für jedes Kind, für dessen Unterhalt die Person in Ausbildung oder im Studium betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird eine jährliche Pauschale von 2760 Franken ausgerichtet.

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