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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 22a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Beitragsberechtigung

Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH)
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Art. 22a VOzAGSG · Beitragsberechtigung

1. Beitragsberechtigt ist, wer

a) in einem Bildungsgang Pflege HF oder in einem Bachelorstudiengang Pflege FH eingeschrieben ist; und

b) zu Beginn des Ausbildungs- oder Studienjahres den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat oder als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaates über einen Anknüpfungspunkt im Kanton verfügt (Grenzgängerin oder Grenzgänger).

2. Nicht beitragsberechtigt ist, wer bereits den Bildungsgang Pflege HF, den Bachelorstudiengang Pflege FH oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen hat.

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