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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 22 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Bisherige Beiträge

Beitragsleistungen an weitere Ausbildungsstätten im Kanton
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Art. 22 VOzAGSG · Bisherige Beiträge

1. Ausbildungsstätten, denen der Kanton bereits Beiträge ausrichtet, werden bis zum In-Kraft-Treten der Finanzierungsbestimmungen der revidierten Berufsbildungsgesetzgebung oder bis eine Leistungsvereinbarung die Beitragsleistung regelt vom Kanton nach bisheriger Regelung subventioniert.

2. Ausbildungsstätten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung Kantonsbeiträge erhielten, haben bis Ende des Jahres 2006 eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.

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