432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 22 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Bisherige Beiträge
Beitragsleistungen an weitere Ausbildungsstätten im Kanton
Art. 22 VOzAGSG · Bisherige Beiträge
1. Ausbildungsstätten, denen der Kanton bereits Beiträge ausrichtet, werden bis zum In-Kraft-Treten der Finanzierungsbestimmungen der revidierten Berufsbildungsgesetzgebung oder bis eine Leistungsvereinbarung die Beitragsleistung regelt vom Kanton nach bisheriger Regelung subventioniert.
2. Ausbildungsstätten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung Kantonsbeiträge erhielten, haben bis Ende des Jahres 2006 eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.