432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 21 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Einmietung in Räumlichkeiten
Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Raumbeschaffung
Art. 21 VOzAGSG · Einmietung in Räumlichkeiten
1. Das Bildungszentrum kann sich für sämtliche Abteilungen an möglichst einem Standort einmieten und einen langfristigen Mietvertrag abschliessen.
2. Es kann die Kosten für den Ausbau eines Mietobjekts vollständig übernehmen und diese als Investitionsausgaben aktivieren.