Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 20a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Verfahren und Abgeltung

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Weitere Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20a VOzAGSG · Verfahren und Abgeltung

1. Das BGS unterbreitet dem Amt Vorschläge für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung von humanmedizinischem Personal. Es erstattet dem Amt über deren Umsetzung jährlich Bericht.

2. Die vom Kanton gewährten Beiträge an das BGS für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung sind in dessen Globalbeitrag enthalten.

← Art. 20 VOzAGSG Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Anerkennung von Ausbildungsstätten Art. 21 VOzAGSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →