432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 20 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Jahresbericht und -rechnung
Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Kantonsbeitrag und Jahresrechnung
Art. 20 VOzAGSG · Jahresbericht und -rechnung
1. Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des folgenden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Sie werden dem Grossen Rat in der Junisession des Folgejahres zur Kenntnis gebracht.