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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 20 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Jahresbericht und -rechnung

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Kantonsbeitrag und Jahresrechnung
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Art. 20 VOzAGSG · Jahresbericht und -rechnung

1. Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des folgenden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

2. Sie werden dem Grossen Rat in der Junisession des Folgejahres zur Kenntnis gebracht.

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