432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Anerkennung von Ausbildungsgängen 1. Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VOzAGSG · Anerkennung von Ausbildungsgängen 1. Grundsatz
1. Die Regierung kann an einer anerkannten Ausbildungsstätte einzelne Ausbildungsgänge neu anerkennen oder deren Anerkennung beim Bund beantragen.
2. Für die Anerkennung eines Ausbildungsgangs hat die Ausbildungsstätte den Nachweis eines fachlich qualifizierten Unterrichts sowie eines entsprechenden Bedarfs des Arbeitsmarkts zu erbringen.