432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 18 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Teilzahlungen
Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Kantonsbeitrag und Jahresrechnung
Art. 18 VOzAGSG · Teilzahlungen
1. Der Kanton leistet dem Bildungszentrum Teilzahlungen bis zu 100 Prozent des voraussichtlichen Betriebsbeitrags an das laufende Jahr.
2. Die Teilzahlungen sind auf die Liquiditätsbedürfnisse des Bildungszentrums abzustimmen.