Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 18 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Teilzahlungen

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Kantonsbeitrag und Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 VOzAGSG · Teilzahlungen

1. Der Kanton leistet dem Bildungszentrum Teilzahlungen bis zu 100 Prozent des voraussichtlichen Betriebsbeitrags an das laufende Jahr.

2. Die Teilzahlungen sind auf die Liquiditätsbedürfnisse des Bildungszentrums abzustimmen.

← Art. 17 VOzAGSG Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Anerkennung von Ausbildungsstätten Art. 19 VOzAGSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →