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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 17 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Beitragserfassung

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Kantonsbeitrag und Jahresrechnung
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Art. 17 VOzAGSG · Beitragserfassung

1. In der Jahresrechnung des Kantons soll möglichst der gesamte Betriebsbeitrag für das jeweils laufende Jahr erfasst werden.

2. Sind aufgrund der Liquiditätsbedürfnisse des Bildungszentrums bis zum Jahresende gegenüber dem voraussichtlichen Betriebsbeitrag geringere Teilzahlungen nötig, ist der Differenzbetrag in der Jahresrechnung transitorisch zu belasten.

3. Das Bildungszentrum hat dem Amt bis spätestens Ende Januar des Folgejahres das mutmassliche Rechnungsergebnis mitzuteilen.

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