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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 16 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Beitragsbemessung

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Kantonsbeitrag und Jahresrechnung
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Art. 16 VOzAGSG · Beitragsbemessung

1. Die Bemessung des Kantonsbeitrags erfolgt durch das Amt für Höhere Bildung (Amt) bis Mitte April des Folgejahres.

2. Der Kantonsbeitrag deckt das anrechenbare Betriebsdefizit zu hundert Prozent.

3. Anrechenbar sind ausschliesslich Aufwändungen, die bei zweckmässiger wirtschaftlicher Betriebsorganisation anfallen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags stehen.

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