432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 13 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln
Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Betriebs- und Rechnungsführung
Art. 13 VOzAGSG · Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln
1. Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften.
2. Das Bildungszentrum hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des Kantons einzuhalten.
3. Der Kanton kann dem Bildungszentrum Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.