432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 12 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Aufwands- und Ertragsüberschüsse
Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Betriebs- und Rechnungsführung
Art. 12 VOzAGSG · Aufwands- und Ertragsüberschüsse
1. Ein durch nicht anerkannte Kosten oder Einnahmeverluste entstandener Aufwandsüberschuss ist in der Bilanz vorzutragen soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt werden kann.
2. Ein Ertragsüberschuss ist in der Bilanz vorzutragen und für die Deckung von Aufwandsüberschüssen zu verwenden.