432.010
VOZAGSGOLISS
CH-GR
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Bewertung
Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Betriebs- und Rechnungsführung
Art. 11 VOzAGSG · Bewertung
1. Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüssigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften ohne Kurswert zu Anschaffungskosten bewertet.
2. Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.
3. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.