Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 10 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Rückstellungen und Reserven

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) - Betriebs- und Rechnungsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 VOzAGSG · Rückstellungen und Reserven

1. Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

a) es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;

b) der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;

c) die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden;

d) der Betrag ist wesentlich.

2. Werden bei einer Finanzierung mittels Defizitbeitrag für Beschaffungen oder Vorhaben genehmigte Budgetmittel innerhalb der Rechnungsperiode nicht beansprucht, können zweckgebundene Reserven gebildet werden.

3. Rückstellungen und Reserven sind offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen hinfällig sind.

4. Bei einer Finanzierung mittels Globalbeitrag sind Jahresgewinne zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen.

5. Die allgemeinen Reserven dürfen insgesamt zwölf Prozent des Bruttoaufwands nicht übersteigen. Wenn die allgemeinen Reserven den Maximalwert erreichen, ist der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen.

← Art. 9 VOzAGSG Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Anerkennung von Ausbildungsstätten Art. 11 VOzAGSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →