Art. 1 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Anerkennung von Ausbildungsstätten
Art. 1 VOzAGSG · Anerkennung von Ausbildungsstätten
1. Die Regierung kann eine Ausbildungsstätte mit von ihr angebotenen Ausbildungsgängen anerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
a) der Bedarf des Arbeitsmarkts ist ausgewiesen;
b) ein fachlich qualifizierter Unterricht ist gewährleistet;
c) * das Beschwerdewesen ist in einem Reglement der Schule festgelegt;
d) die finanziellen Verhältnisse sind nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig und transparent ausgewiesen und werden von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft;
e) dem Kanton wird ein angemessenes Mitspracherecht im strategischen Leitungsorgan der Ausbildungsstätte gewährt.
2. Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, welche vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen ausgesprochen wurde, behält ihre Gültigkeit.