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432.010 VOZAGSGOLISS CH-GR

Art. 1 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) - Anerkennung von Ausbildungsstätten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VOzAGSG · Anerkennung von Ausbildungsstätten

1. Die Regierung kann eine Ausbildungsstätte mit von ihr angebotenen Ausbildungsgängen anerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

a) der Bedarf des Arbeitsmarkts ist ausgewiesen;

b) ein fachlich qualifizierter Unterricht ist gewährleistet;

c) * das Beschwerdewesen ist in einem Reglement der Schule festgelegt;

d) die finanziellen Verhältnisse sind nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig und transparent ausgewiesen und werden von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft;

e) dem Kanton wird ein angemessenes Mitspracherecht im strategischen Leitungsorgan der Ausbildungsstätte gewährt.

2. Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, welche vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen ausgesprochen wurde, behält ihre Gültigkeit.

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