Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.000 AGSGLISS CH-GR

Art. 8 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 AGSG · Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung

1. Das Bildungszentrum ist in seiner Organisation selbständig und in der Betriebsführung frei, soweit dies mit dem Leistungsauftrag vereinbar ist.

2. Es führt ein eigenes Rechnungswesen. Der Anwendungsbereich der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden beschränkt sich auf die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

← Art. 7 AGSG Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Regelungsbereich Art. 9 AGSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →