432.000
AGSGLISS
CH-GR
Art. 8 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung
Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
Art. 8 AGSG · Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung
1. Das Bildungszentrum ist in seiner Organisation selbständig und in der Betriebsführung frei, soweit dies mit dem Leistungsauftrag vereinbar ist.
2. Es führt ein eigenes Rechnungswesen. Der Anwendungsbereich der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden beschränkt sich auf die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.