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Art. 7 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Leistungsauftrag

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
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Art. 7 AGSG · Leistungsauftrag

1. Die Regierung erteilt dem Bildungszentrum einen Leistungsauftrag. Dieser regelt Einzelheiten des Leistungsangebotes, insbesondere zu Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen im Sekundär- und Tertiärbereich sowie zu Weiterbildungen.

2. Der Leistungsauftrag kann bei ausgewiesenem Bedarf auf Aus- und Weiterbildungen in verwandten Berufsfeldern ausgedehnt werden.

3. Die Interessen der drei Kantonssprachen sind angemessen zu berücksichtigen.

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