432.000
AGSGLISS
CH-GR
Art. 7 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Leistungsauftrag
Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
Art. 7 AGSG · Leistungsauftrag
1. Die Regierung erteilt dem Bildungszentrum einen Leistungsauftrag. Dieser regelt Einzelheiten des Leistungsangebotes, insbesondere zu Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen im Sekundär- und Tertiärbereich sowie zu Weiterbildungen.
2. Der Leistungsauftrag kann bei ausgewiesenem Bedarf auf Aus- und Weiterbildungen in verwandten Berufsfeldern ausgedehnt werden.
3. Die Interessen der drei Kantonssprachen sind angemessen zu berücksichtigen.