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Art. 5 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Vereinbarungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 AGSG · Vereinbarungen

1. ...

2. ...

3. Der Grosse Rat beschliesst in eigener Kompetenz über Konkordate oder Vereinbarungen betreffend die Mitträgerschaft des Kantons an Ausbildungsstätten für Aus- und Weiterbildungen im Bereich Gesundheit und Soziales einschliesslich deren Finanzierung.

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