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Art. 28 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Befristete Bestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 28 AGSG · Befristete Bestimmungen

1. Artikel 18a bis Artikel 18c sind auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege befristet.

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