432.000
AGSGLISS
CH-GR
Art. 23 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Weiterführung und Anpassung von Rechtsverhältnissen
Schlussbestimmungen
Art. 23 AGSG · Weiterführung und Anpassung von Rechtsverhältnissen
1. Das Bildungszentrum übernimmt die Vertragsverhältnisse, welche die zu integrierenden Schulen betreffen.
2. Das Bildungszentrum führt als Arbeitgeber die an den zu integrierenden Schulen bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die Anstellungsverhältnisse sind innert eines Jahres seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu begründen.
3. Auf die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen sowie auf hängige Verfahren und Rechtsmittel gelangt das bisherige Recht sinngemäss zur Anwendung.