432.000
AGSGLISS
CH-GR
Art. 22 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Weiterführung der Aktiven und Passiven
Schlussbestimmungen
Art. 22 AGSG · Weiterführung der Aktiven und Passiven
1. Das Bildungszentrum übernimmt die Aktiven und Passiven sowie Rechte und Pflichten der Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Interkonfessionellen Bündnerischen Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
2. Das Bildungszentrum übernimmt das Mobiliar und die Warenvorräte der Bündner Schule für Pflege im psychosozialen Bereich und der ins Bildungszentrum zu integrierenden nicht-seminaristischen Abteilungen der Bündner Frauenschule.