432.000
AGSGLISS
CH-GR
Art. 21 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Errichtung des Bildungszentrums
Schlussbestimmungen
Art. 21 AGSG · Errichtung des Bildungszentrums
1. Die Regierung trifft auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes sämtliche erforderlichen Vorkehren für die Übernahme und Überführung der Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege, der Interkonfessionellen Bündnerischen Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, der Bündner Schule für Pflege im psychosozialen Bereich sowie von nicht-seminaristischen Abteilungen der Bündner Frauenschule in das Bildungszentrum. Sie ist befugt, sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen vorzunehmen.
2. Die Lehrwerkstätte für Damenschneiderinnen wird in eine Dienststelle integriert.