432.000
AGSGLISS
CH-GR
Art. 2 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Aufgaben der Ausbildungsstätten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 AGSG · Aufgaben der Ausbildungsstätten
1. Die Ausbildungsstätten bieten Ausbildungen im Sekundär- und Tertiärbereich an, die auf eine berufliche Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialbereich vorbereiten und in der Regel zu einem schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2. Die Ausbildungsstätten können Weiterbildungen anbieten.