Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.000 AGSGLISS CH-GR

Art. 2 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Aufgaben der Ausbildungsstätten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 AGSG · Aufgaben der Ausbildungsstätten

1. Die Ausbildungsstätten bieten Ausbildungen im Sekundär- und Tertiärbereich an, die auf eine berufliche Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialbereich vorbereiten und in der Regel zu einem schweizerisch anerkannten Abschluss führen.

2. Die Ausbildungsstätten können Weiterbildungen anbieten.

← Art. 1 AGSG Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Regelungsbereich Art. 4 AGSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →