432.000
AGSGLISS
CH-GR
Art. 16 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Aufsicht
Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
Art. 16 AGSG · Aufsicht
1. Das Budget, der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.