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Art. 16 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Aufsicht

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
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Art. 16 AGSG · Aufsicht

1. Das Budget, der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

2. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

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