432.000
AGSGLISS
CH-GR
Art. 10 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Schulrat
Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
Art. 10 AGSG · Schulrat
1. Der Schulrat ist das oberste Organ. Er besteht aus höchstens sieben Personen.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beschlussfassung über die strategische Ausrichtung;
b) Festlegung von Führungs- und Personalgrundsätzen sowie der Organisationsstruktur;
c) Festlegung von Schul- und Studiengebühren;
d) Genehmigung von Jahreszielen;
e) Genehmigung der Finanzplanung;
f) Verabschiedung des Budgets;
g) Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
h) Controlling und Qualitätssicherung;
i) Wahl der Direktion und Aufsicht über die Geschäftsführung.