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Art. 10 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Schulrat

Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
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Art. 10 AGSG · Schulrat

1. Der Schulrat ist das oberste Organ. Er besteht aus höchstens sieben Personen.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Beschlussfassung über die strategische Ausrichtung;

b) Festlegung von Führungs- und Personalgrundsätzen sowie der Organisationsstruktur;

c) Festlegung von Schul- und Studiengebühren;

d) Genehmigung von Jahreszielen;

e) Genehmigung der Finanzplanung;

f) Verabschiedung des Budgets;

g) Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

h) Controlling und Qualitätssicherung;

i) Wahl der Direktion und Aufsicht über die Geschäftsführung.

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