432.000
AGSGLISS
CH-GR
Art. 1 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) - Regelungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 AGSG · Regelungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Bildungszentrums Gesundheit und Soziales sowie den Abschluss von Vereinbarungen in diesem Ausbildungsbereich.
2. Auf Sachverhalte, welche in diesem Gesetz nicht geregelt sind, gelangen die Bestimmungen der kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung sinngemäss zur Anwendung.