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Art. 9 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Prüfungsleistungen und Gewichtung der Fächer

Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgang
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Art. 9 kBMV · Prüfungsleistungen und Gewichtung der Fächer

1. Die Prüfungsleistungen an den Aufnahmeprüfungen werden mit ganzen oder halben Noten bewertet.

2. Die Noten aus den Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: Erstsprache (einfach), Englisch (einfach), Mathematik (doppelt), spezifisches Prüfungsfach (einfach).

3. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten aus den Prüfungsfächern mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine Note ungenügend ist.

4. Bleibt jemand unentschuldigt der Prüfung fern, gilt diese als nicht bestanden.

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